AGB

I. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle vertraglichen Leistungen einschließlich Angebote und Beratungen – ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
(5) Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
(6) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Bestimmung noch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

II. Angebot – Angebotsunterlagen

Handelt es sich bei der Bestellung um ein bindendes Angebot an uns zum Abschluss eines Vertrages, so können wir dieses innerhalb von 3 Wochen annehmen. Von uns gemachte Angebote sind freibleibend. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unser Angebot bzw. unsere Annahmeerklärung. Beanstandungen dieser Erklärungen sind uns unverzüglich vor Ausführung des Auftrages, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich mitzuteilen.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

Es gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, unsere jeweiligen Listenpreise. Die Preise gelten ab Werk oder dem jeweiligen Auslieferungslager, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis zuzüglich der Mehrwertsteuer sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Überziehungszinsen zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dss uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Die Vereinbarung eines Zahlungsziels erfolgt immer unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Bei verschuldetem Zahlungsverzug des Bestellers steht uns das Recht zu, alle ausstehenden und nicht mit einer Einrede behafteten Forderungen sofort fällig zu stellen.
Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit hereingenommen. Wechselsteuer, Diskont, Protest- und Einzugsspesen gehen, rechtzeitige Vorlage vorausgesetzt, zu Lasten des Bestellers.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Unsere Beauftragten sind nur mit schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel oder sonstiger Stundungsvereinbarungen fällig zu stellen. Diese Folge kann der Besteller durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
Wir sind berechtigt, auch bei anderslautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf unsere jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Exportgeschäfte sind grundsätzlich nur mit Vorkasse abzuwickeln.

IV. Lieferung

Der von uns angegebene Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung und ist nur verbindlich, wenn nach Abschluß des Vertrages keine Änderungen des Vertragsinhaltes vorgenommen werden.
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Soweit die Lieferung durch uns vorgenommen wird, hat das Abladen unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bei Annahmeverzug des Bestellers diesem eine Nachfrist zur Annahme zu setzen. Wenn der Besteller nach Ablauf dieser ihm gesetzten Nachfrist die Kaufsache nicht abnimmt oder die Annahme verweigert, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug berechnen wir 15 % des Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Teillieferung ist zulässig.
Höhere Gewalt (z. B. öffentliche Unruhen u. ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z. B. Streik, Aussperrung usw.) und alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen usw.) berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Vorbereitungszeit zu liefern.

V.  Gefahrübergang – Verpackungskosten

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk oder dem jeweiligen Auslieferungslager“ vereinbart. Mit Lieferung geht die Gefahr über.
Transport – und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten und andere kostenpflichtige Verpackungsmittel. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

VI. Mängelgewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung/Abholung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferung binnen 10 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens vier Wochen nach Lieferung der Ware, schriftlich geltend zu machen. Kommt der Besteller den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Kaufsache oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelgewährleistungsansprüche.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Sofern wir fahrlässig eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

VII.  Gesamthaftung

Soweit gemäß Ziffer Vl. Abs. (4) bis (6) unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß $ 823 BGB.
Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder Unmöglichkeit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Besteller richtet sich nach Ziffer Vl. Abs. (7), soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 ff. BGB in Rede stehen.

VIII. Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (beim Lastschriftverfahren bis zur Unwiderruflichkeit) aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld auf Grund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache nach ausdrücklicher Erklärung des Rücktritts vom Vertrag zurückzunehmen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartsschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den Werten der anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Die in unserem Eigentum stehenden Kaufsachen sind getrennt von anderen Waren zu lagern und/oder als unser Eigentum zu kennzeichnen. Wir sind berechtigt, die Kaufsachen in den Fällen der Absätze (1), (3) und (4) auf Kosten des Bestellers sicherzustellen. Soweit wir zur Sicherstellung oder Zurücknahme der Kaufsache berechtigt sind, steht es uns zu, den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Kaufsache wegzunehmen. Der Besteller erklärt sein ausdrückliches Einverständnis mit dem Betreten seines Betriebs und der Wegnahme der Kaufsache.

IX. Gerichtsstand – Erfüllungsort

Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand der jeweilige Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der jeweilige Versandort der Ware Erfüllungsort.
Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte. Die Anwendung des UN-Abkommens über Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.

X.  Datenschutz

Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten (§ 33 BDSG).

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AGB) Der Express GmbH
(Stand 1. Juni 2008)

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